für die Wohnwagenvermietung der Firma Loveme Camper Kellersrain 1 71723 Großbottwar.
§1 Vertragsparteien
(1) Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande. Das Führen des Wohnwagens darf nur durch den Mieter erfolgen. Eventuelle weitere Fahrer sind in dem Mietvertrag zu vermerken. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch.
(2) Jeder Mieter muss mindestens 21 Jahre alt sein und mindestens 1 Jahr im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein. (Anhängerführerschein)
(3) Ein gültiger Führerschein sowie ein gültiger Personalausweis sind dem Vermieter bei Übernahme des Wohnwagens vorzulegen.
(4) Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.
§2 Miete
(1) Der Mietpreis setzt sich wie folgt zusammen:
Tagesmiete x Anzahl der Miettage + Servicepauschale von 150 € + Sonderzubehör
Die Tagesmiete richtet sich nach dem vereinbarten Preis und Saison. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen.
Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.
Im Gesamtpreis enthalten ist:
Eine Haftpflichtversicherung inkl. einer Vollkasko mit 1000 Euro Selbsbeteiligung. Diese haftet, sobald der Wohnanhänger vom Zugfahrzeug abge kuppelt wurde und ein Schaden durch diesen entsteht.
§3 Zahlungsweise
(1) Nach Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter eine Anzahlung von 30% innerhalb von 7 Tagen auf das Konto des Vermieters zu leisten Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 2 Wochen vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß §6/2, jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen
(2) Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.
§4 Kaution
(1) Die Kaution für die Mietsache beträgt 1000,00 € und ist bei Übergabe bar oder vorab per Überweisung zu bezahlen. Es werden keine Schecks, Kreditkarten usw. akzeptiert.
(2) Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution bei Übergabe innerhalb von 7 Tagen zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht. Der Vermieter ist berechtigt bei Pflichtverletzung des Mieters (z. B. Beschädigung an der Mietsache, nicht erfolgte Reinigung) die Kaution teilweise zu verrechnen oder vollständig einzubehalten.
(3) Sollte die Kautionszahlung nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen.
§5 Übergabe, Rücknahme, Reinigung:
(1) Die Rückgabe erfolgt am Sitz des Vermieters, es sei denn, die Parteien haben schriftlich einen anderen Ort vereinbart. Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag vereinbarten Termine für Übergabe und Rücknahme pünktlich einzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadenersatz durch bereits erfolgte Nachvermietung geltend machen. In jedem Fall, ist aber eine Nutzungsentschädigung/Miete für die verlängerte Mietzeit zu zahlen (§ 5 (2)).
(2) Der Mieter kann bis spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, es genügt die fernmündliche Zustimmung des Vermieters. Kann der Mieter das Fahrzeug nicht pünktlich zurückgeben, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Gibt der Mieter den Wohnwagen nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in §2 für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll
(Vertragsbestandteil) erstellt, in dem der Wohnwagenzustand festgehalten wird. Der Wohnwagen ist vom Mieter (innen und außen) im gereinigten Zustand an den Mieter übergeben. Wird der Wohnwagen ungereinigt oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so hat der Mieter für die Reinigung durch den Vermieter pauschal 90,00 € zu zahlen. Der
Betrag ist von der Kaution einzubehalten. Bei grober Verschmutzung werden
Reinigungskosten nach Aufwand berechnet. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
(4) Rückgaben des Wohnwagens vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, der Wohnwagen kann anderweitig vermietet werden.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
(6) Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens vor Reisebeginn vorzulegen bzw. beim Vermieter bei Übergabe abzuschließen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Vollkaskoversicherung des Vermieters nicht übernommen. Sofern der Mieter keine Autozug- bzw. Fährversicherung abschließt sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen.
§6 Reservierung und Rücktritt
(1) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und Eingang der zu leistenden Anzahlung von 30% auf dem Konto des Vermieters verbindlich.
(2) Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen: bis zu 30 Tage vor dem 1. Miettag: 20 %; bis zu 15 Tage vor dem 1. Miettag: 50 %; weniger als 15 Tage vor dem 1.
Miettag: 80 %.Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95% des Mietpreise.
(3) Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
§7 Auslandfahrten
(1) Der Mieter ist berechtigt, Auslandfahrten in alle Länder der EU zu unternehmen inkl. der Schweiz. Die Länder werden bei Reiseantritt vom Mieter dem Vermieter genannt.
(2) Fahrten in Nicht-EU-Staaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf. einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat.
§8 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Wohnwagen sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung (Gebrauchsanweisung,
Warnhinweise o.ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und den Wohnwagen nur demgemäß einzusetzen.
(2) Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
a. den Wohnwagen bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm,
Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;
b. den Wohnwagen bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.
(3) Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung des Wohnwagens gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
(4) Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden am Wohnwagen, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und/oder Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen des Wohnwagens, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für den Verschleiß.
(5) Der Mieter hat dem Vermieter etwaige Mängel des Wohnwagens unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet er dem Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels am Wohnwagen oder an anderen Sachen entstehen.
(6) Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie vom Vermieter erhalten hat.
§9 Pflichten des Vermieters
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Wohnwagen für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Nutzung zu überlassen.
(2) Der Vermieter hat den Wohnwagen zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, den Wohnwagen an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.
(3) Der Vermieter verpflichtet sich die persönlichen Daten des Mieters nur zu Mietzwecken zu verwenden und sofort nach Ende der Mietzeit zu vernichten.
§10 Pflichten und Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnwagen, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhuts- und Sorgfaltspflichtenpflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Schäden am oder im Wohnwagen bzw. Dritten hat der Mieter in vollem Umfang zu tragen.
(2) Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnwagen entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder
Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
(3) Der Mieter haftet bei allen Verkehrsunfällen für alle unfallbedingten Schäden des
Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-
Versicherungsvertrages
(4) Der Mieter haftet uneingeschränkt bei:
• Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
• drogen-oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
• Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und –breiten
• Zurücksetzen des Wohnwagens ohne Einweisung durch eine Hilfsperson
• Überladung
• Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages und der AGB´s
• Nicht termingerechter Rückgabe zu vereinbarten Zeitpunkt
• Unsachgemäßer Behandlung
• Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck • Unfallflucht
oder wenn das Verhalten des Mieters auf andere Weise nach einem Verkehrsunfall, oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige
Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu führt, dass sich die für den Wohnwagen bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann.
(5) Wird bei der Rückgabe des Wohnwagens ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters vermutet, es se i denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Wohnwagens vorhanden war. Sollte die Chemie Toilette nicht geleert sein fällt eine Gebühr von 150 € an.
(6) Schäden im Sinne dieser Vorschrift sind auch alle Folgeschäden, insbesondere Mietausfall, wenn der Wohnwagen infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter ihn nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
(7) Im Falle der Selbstvornahme der Schadensbeseitigung durch den Vermieter oder einen seiner Mitarbeiter gilt hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde in Höhe von 85,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
(8) Schäden können noch bis zu 5 Tage nach der Rückgabe vom Vermieter geltend gemacht werden.
§11 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet für alle Schäden, nur soweit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen besteht. Folgende Versicherungen sind abgeschlossen:
· Haftpflichtversicherung mit Vollkaskoschutz mit 1000 € Selbsbeteiligung
(2) Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.
(3) Der Vermieter kann die Hauptleistung nach diesem Vertrag verweigern, soweit diese Leistungspflicht für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnwagen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im vorbezeichneten Fall sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
§12 Verhalten bei Unfällen
(1) Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen.
(2) Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
(3) Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
§13 Sonstiges
(1) Das Rauchen in dem Wohnwagen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im
Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500 Euro. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Hunden jeglicher Art gestattet.
(2) Offene Flammen sind im Wohnwagen nicht gestattet.
(3) Der Mieter darf an dem Wohnwagen keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
(4) Der Wohnwagen darf nur auf geeignetem Gelände gefahren und abgestellt werden.
§14 Weitergabe persönlicher Daten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der vertraglichen Beziehung oder im
Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, unabhängig davon, ob sie vom Mieter selbst oder von Dritten stammen. Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift ausdrücklich sein Einverständnis hierzu.
§15 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Großbottwar Gerichtsstand.
§16 Ergänzende Bestimmungen
Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des
Schriftformerfordernisses selbst. Sollten Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr gewollter Zweck in wirksamer Weise erfüllt wird.
Stand:21.03.2023
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